16.02.2007

Gerichtsurteil 343 C 28802/06

Eingeschränkte Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen

Die Regeln über die Vorfahrt des  fließenden Verkehrs finden im ruhenden Verkehr nur eingeschränkt Anwendung.  Vielmehr muss das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und gegenseitiger Verständigung nach § 1 StVO beachtet werden. Auf Parkplätzen ist stets mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen, weshalb besonders aufmerksam und stets bremsbereit mit angemessener Geschwindigkeit (nicht mehr als 10 km/h) gefahren werden muss. 
Im entschiedenen Fall beim Amtsgericht München kam es auf einem Parkplatz eines Münchner Marktes nach Meinung der Klägerin unter Verstoß gegen die Regel „rechts vor links“ zu einer Kollision mit einer Schadenhöhe von über 2000 EUR. Hingegen vertrat die Beklagte die Ansicht, dass die Klägerin auch nicht aufgepasst habe. Die Richter sprachen beide für schuldig und teilten die Schadensumme.

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